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Tipps aus der Praxis



Verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung

Erfolgt die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung aufgrund betrieblicher Erfordernisse, dann beschränkt sich die Umsatzsteuerpflicht auf den von den Mitarbeitern getragenen Anteil.

Normalerweise wäre die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung mindestens in Höhe der Selbstkosten des Unternehmens umsatzsteuerpflichtig. Das gilt jedoch nicht, wenn die Überlassung durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Umsatzsteuerpflichtig ist dann nur der Betrag, den die Arbeitnehmer bezahlen müssen. Hier ging es um einen Metzgereibetrieb, der den Mitarbeitern Kittel und Jacken mit eingesticktem Firmenlogo bereitstellte. Die Arbeitskleidung musste aber aus hygienischen Gründen im Betrieb aufbewahrt werden.