Die Steuerberatung für Land- und Forstwirte unterscheidet sich in vielen Punkten von der Steuerberatung für Unternehmen und Freiberufler. Der Gewinn in der Land- und Forstwirtschaft wird meist nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die vereinfachte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen angewendet werden. Dies sind einige von vielen weiteren Unterschieden.
Um eine gute und umfassende Steuerberatung für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen, erbringt die Steuerkanzlei Wulff-Thaysen in regelmäßigen Abständen den Sachkundenachweis und darf die Bezeichnung „landwirtschaftliche Buchstelle“ führen. Unter der Leitung von Steuerberater Wulff-Thaysen betreut die landwirtschaftliche Buchstelle neben Landwirten, Forstwirten auch Gärtnereien, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, Pferdepensionen und Pferdehöfe.
Viele Land- und Forstwirte schauen nach neuen einträglichen Einnahmequellen. Schon etwa ein Drittel aller landwirtschaftlichen Betriebe haben sich eine Einkommensalternative erschlossen, so dass Statistische Bundesamt. Fündig werden Sie im Bereich der erneuerbaren Energien, Urlaub auf dem Bauernhof, Urlaub auf dem Reiterhof, Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Ob dann der Landwirtschaftsbetrieb oder der Forstwirtbetrieb als Gewerbebetrieb angesehen werden muss, lässt sich nicht sofort sagen. Wenn eine objektive Trennlinie zwischen Gewerbebetrieb und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gezogen werden kann, liegen zwei Betriebe vor. Bei einheitlicher Betriebsführung werden nach der Rechtsprechung verschiedene Betriebsteile als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen. Demzufolge werden dann die steuerlichen Vorschriften und Verordnungen für Gewerbebetriebe angewendet. Beispiele sind:
• Pferdepension, Pferdehaltung und Reitunterrichte
• Landschaftsgärtnerei und Baumschule
Die landwirtschaftliche Buchstelle der Steuerkanzlei Wulff-Thaysen berät Sie bei der Einrichtung und Erweiterung Ihres Landwirtschaftsbetriebes, Pferdehofes, Gärtnerei und Forstbetriebes, um sie vor unliebsamen steuerlichen Überraschungen zu bewahren. Typische Fragen sind u.a.: Dürfen Sie bei der Umsatzsteuer den pauschalen Steuersatz von 10,7 % anwenden oder werden Sie als gewerbliches Unternehmen angesehen und veranlagt?
Bei der Übergabe des Landwirtschaftsbetriebes (Hofübergabe) besteht oft der Wunsch, dass nicht alle Flächen übertragen werden, sondern ein Teil als Vorsorge für schlechte Zeiten zurückbehalten werden soll. Mindestens 90 % der Flächen müssen mitübertragen werden, anderenfalls muss die zurückbehaltene Fläche steuerlich als Auflösung einer stillen Reserve behandelt und versteuert werden. Die zurückbehaltenen Flächen bleiben im Vertriebsvermögen und müssen nicht als stille Reserven aufgedeckt werden. Diese Flächen können verpachtet oder unentgeltlich dem Hofübernehmer zur Nutzung überlassen werden. Die zurückbehaltene Fläche kann jederzeit steuerunschädlich auf den Hofnachfolger übertragen werden. Wenn statt der Übertragung der Verkauf der Flächen geplant ist, so muss beim Verkauf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert versteuern.
Wenn die Hofübergabe zu gleichen Teilen an die Kinder übertragen werden soll, dann findet aus Sicht des Finanzamtes eine Betriebszerschlagung statt und die stillen Reserven müssen aufgedeckt werden.
Vermeiden Sie unliebsame Überraschungen bei der Hofübergabe und holen Sie sich den Rat eines versierten Steuerberaters mit Schwerpunkt Landwirtschaft ein. Anders als bei einem Handwerksbetrieb spielt bei der Hofübergabe auch der Zeitpunkt der Übergabe eine wichtige Rolle. Eine weitere Besonderheit sind die Altenteilsleistungen zur Versorgung des Hofübergebers, die Geldleistungen, Verpflegung und Wohnrecht garantieren. Nutzen Sie die Fülle der Möglichkeiten zur Steuergestaltung und vermeiden Sie bei der Hofübergabe die Aufdeckung stiller Reserven!